AGB

1.          Allgemeine Dienstausführung

(1)  Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst aus.

a)   Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der (in Wachrevieren) zusammengefassten Wachobjekte (zu möglichst unregelmäßigen Zeiten) vorgenommen.

b)   Der Separat- / Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/In, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist / sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

c)    Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Notruf- und Serviceleitstellen (Überwachung von Gefahrenmeldeanlagen und Interventionssteuerung) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

(2) Ausrüstungsgegenstände, wie Wächterkontrollsysteme und andere (Kontroll-)Systeme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge, Warnsignalgeber, Technische Systeme, Dokumentationsnachweise usw., werden nach entsprechender Vereinbarung gegen ein gesondert zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung gestellt.

(3)  Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Kuratel Sicherheitsdienstleistungen GmbH (im Nachfolgenden Kuratel genannt) werden in besonderen Verträgen vereinbart.

(4)  Kuratel erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei Kuratel.

(5)  Kuratel ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verant­wortlich.

2.          Dienstanweisung

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

-Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Unternehmen auf etwaige besondere Gefahren auf seinem Gelände / in seinem Gebäude und etwa vorhandene Rettungseinrichtungen hinzuweisen.

-Aufenthaltsräume / WC

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Mitarbeiter von Kuratel geeignete Räume und WC kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie auch für die Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

3.          Schlüssel und Notfallanschriften

(1)  Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2)  Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädi­gungen haftet Kuratel im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt  die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen Kuratel umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen Kuratel über aufgeschaltete Gefahrenmeldeanlagen die Intervention / Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4.          Beanstandungen

(1)  Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung von Kuratel zwecks Abhilfe mitzuteilen.

(2)  Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn Kuratel nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

5.          Auftragsdauer

Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich verein­bart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr, usw.

6.          Ausführung durch andere Unternehmen

Kuratel ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7.          Unterbrechung der Bewachung

(1)  Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Kuratel den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2)  Im Falle der Unterbrechung ist Kuratel verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8.          Vorzeitige Vertragsauflösung

(1)  Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(2)  Gibt Kuratel den Standort bzw. einen umfassenden Sicherheitsauftrag (z. B. ein zusammenhängendes Bewachungs-Revier) auf, so ist Kuratel ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

9.          Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

10.        Haftung und Haftungsbegrenzung

(1)  Die Haftung von Kuratel für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(2)  Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögens­schäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögens­schäden bleibt unberührt.

(3)  Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflicht­versicherung für Kuratel. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

(4)  Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Ein­schränkungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermö­gensschäden.

(5) Benutzt Kuratel ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- Euro abzuschließen. Die Haftung von Kuratel für Schäden an diesem Kraftfahrzeug ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung von 500,- Euro begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Dies gilt nicht, soweit Kuratel seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

(6)  Kuratel haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarme mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden.

(7) Der Auftraggeber sichert Kuratel zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet Kuratel bei einem Verlust dieses Schlüssels, der durch Kuratel zu vertreten ist, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.

(8) Nutzt Kuratel im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Auftraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigung auf das für die Durchführung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (z. B. durch Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet Kuratel nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre.

(9) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von Kuratel abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.

11.        Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1)  Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetz­lichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber Kuratel geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausrei­chend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2)  Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Kuratel unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

12.        Haftpflichtversicherung und Nachweis

Kuratel ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378).

13.        Zahlung des Entgelts

(1)  Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

(2) Im Verzugsfall hat Kuratel Anspruch auf Verzugszinsen in banküblicher Höhe.

(2)  Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

14.        Preisänderung

(1)  Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

(2)  Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbar­ten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.

15.        Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1)  Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.

(2) Kuratel  ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzmeldung unmittelbar bevorsteht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts in Verzug befindet.

(3)  Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschrän­kungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

16.        Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1)  Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von Kuratel zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2)  Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestim­mungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, Kuratel für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von Kuratel nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

(3) In jedem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, Kuratel bei mittelbarer oder unmittelbarer Anstellung eines Mitarbeiters des Unternehmens eine Personalvermittlungsgebühr in Höhe von 6 Brutto-Monatslöhnen zu erstatten.

17.        Datenschutz

(1)  Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundes­datenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2)  Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).

18.        Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Der Gerichtsstand ist Köln. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

  1. die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
  2. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

19.        Schlussbestimmung

Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.